Statuten

Einleitung

Wie in jeder Gemeinschaft, gibt es auch bei uns ein paar Spielregeln.
Diese nennen sich bei uns Statuten und regeln das Rechtliche gegen innen und aussen.


Die Statuten I.   

Name, Sitz und Zweck

Art. 1    Name und Sitz

Unter dem Namen "VEREIN FÜR BRIEFMARKENKUNDE AARAU (VBA)" besteht mit Sitz in Aarau ein im Jahr 1888 gegründeter Verein im Sinne Art. 60 ff  ZGB. Er ist Mitglied des Verbandes Schweizerischer Philatelistenvereine.

Art. 2    Zweck

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Philatelisten zur Wahrung und Förderung ihrer Bestrebungen und gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet.

Art. 3    Ziele

Diese Ziele sollen erreicht werden durch :

a) Regelmässige Zusammenkünfte, verbunden mit Fachvorträgen, Vorlage von Sammlungen zu Lehrzwecken, gemeinsame Besuche von Ausstellungen.
b) Führung eines Rundsendeverkehrs 
c) Betreuung einer Vereinsbibliothek mit Fachliteratur und Katalogen 
d) Organisation von Börsen und Auktionen
e) Einführung von Jugendlichen und Erwachsenen in die Philatelie 

          
II.    Mitgliedschaft

Art.4    Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Freimitgliedern (nach 40 Jahre Mitgliedschaft)
c) Ehrenmitgliedern, die sich um den Verein oder um die Philatelie im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben
d) Jungmitgliedern (bis zum 18. Altersjahr)

Art. 5    Erwerb der Mitgliedschaft

Als Mitglieder werden Damen und Herren aufgenommen, die dem Verein die nötigen Garantien für die Einhaltung der Vereinspflichten bieten. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen; Jungmitglieder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, vorbehältlich der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, ohne Bekanntgabe der Gründe durch den Vorstand verweigert werden.

Art. 6    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt :
a) durch freiwilligen Austritt, der schriftlich vor dem 1. Oktober auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen hat.
b) durch Hinschied des Mitgliedes.
c) durch Ausschluss, der durch den Vorstand erfolgt.
Austretende und Ausgeschlossene schulden für das laufende Kalenderjahr den vollen Jahresbeitrag. Sie verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen, haften jedoch dem Verein gegenüber für allfällig noch ausstehende Verbindlichkeiten.

Art. 7    Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder haben den in den Statuten (Art. 9e) festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Im letzten Quartal eines Jahres Eintretende bezahlen für den Rest des Jahres keinen Beitrag mehr. Vom Jahresbeitrag sind die Ehren-, Frei-, Jung- und Vorstandsmitglieder befreit. Im Beitrag ist der Abonnementsbeitrag für das obligatorische Verbandsorgan (Schweizerische Briefmarken Zeitung) inbegriffen.


III.    Organisation

Art. 8    Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) die Monatsversammlung
c) der Vorstand
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 9    Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Ihr obliegen die folgenden Geschäfte:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichts
d) Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des Voranschlages mit einem Jahresbeitrag von Fr. 55.00 pro Mitglied (ab 01.01.2012)
f) Wahl des Vorstandes, von zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmitglied je für eine zweijährige Amtsdauer
g) Revision der Statuten und der Reglemente
h) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes
i) Ehrungen
Jede ordentlich einberufene Versammlung, zu der die Traktanden schriftlich mitgeteilt worden sind, ist beschlussfähig. Für alle Beschlüsse gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen gilt das relative Mehr. Der Vorstand wird in offener Abstimmung gewählt. Über Anträge auf geheime Wahl ist offen abzustimmen. Geheime Abstimmungen über Sachgeschäfte sind nicht zulässig. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand wenigstens 60 Tage im Voraus zur Beratung und Berichterstattung einzureichen.

Art. 10    Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Vereinsmitglieder eine solche verlangt.

Art. 11    Monatsversammlung

Die Zusammenkünfte werden in der Regel monatlich abgehalten. Sie dienen zu Fachvorträgen, Diskussionen, Orientierungen und Behandlung von laufenden Geschäften, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 12    Vorstand

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident und/oder Vizepräsident gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Die einzelnen Funktionäre führen Einzelunterschrift für ihre Ressorts.
Die jährliche Kompetenzsumme des Vorstands beträgt Fr. 1'000.00.

Art. 13    Rechnungsprüfung

Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.


IV.    Verschiedenes

Art. 14    Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 15    Liquidation von Sammlungen

Nach dem Hinschied eines Mitgliedes kann eine vom Vorstand bestimmte Delegation des Vereins den Hinterbliebenen auf Wunsch eine Bewertung der Sammlung vornehmen. Die Delegation kann auch für eine eventuelle Veräusserung behilflich sein.

Art. 16    Reglemente

Rundsendeverkehr, Börsen, Auktionen und Liquidationen von Sammlungen sind Gegenstand besonderer Reglemente.

Art. 17    Auflösung des Vereins

Der  Auflösung des Vereins müssen 3/4 der an der betreffenden Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder zustimmen, welche wenigstens 2/3 des Mitgliederbestandes vertreten. Kommt diese Stimmenzahl nicht zustande, so ist eine neue Generalversammlung einzuberufen. An dieser ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder für einen Auflösungsbeschluss nötig. Über die Verwendung des ordentlichen Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. März 1957 und sind an der Generalversammlung vom 19. Februar 1997 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie wurden mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. März 2003 und 30. März 2011 ergänzt.

 
Der Präsident Der Aktuar
Hans Hochuli Peter Tschudi